Allgemeine Informationen zu den traditionellen Grabarten
Wahlgrabstätten für Erdbestattung werden als Einzelgräber, Doppelgräber oder mehrstellig für 30 Jahre vergeben. Wahlgrabstätten für Urnen sind immer einstellig (für bis zu zwei Urnen).
Wahlgrabstätten für Erdbestattung werden als Einzelgräber, Doppelgräber oder mehrstellig für 30 Jahre vergeben. Wahlgrabstätten für Urnen sind immer einstellig (für bis zu zwei Urnen).
Wahlgrabstätten ohne Heckenbegrenzung werden als Doppelgrab oder als mehrstellige Gräber angeboten.
Diese Wahlgräbern für Erdbestattung werden i.d.R. als Doppelgrab oder mehrstellig vergeben. Die Grabstätten sind durch eine Hecke (Thuia oder Taxus) voneinander getrennt.
Reihengrabstätten sind immer Einzelgräber. Die Belegung erfolgt der Reihe nach zum Zeitpunkt der Bestattung. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.
Reihengräber für Erdbestattung werden in Abteilung 1 angeboten (siehe Bild). Die Grabstätten werden durch Trittplatten von einander getrennt angelegt.
Urnenwahlgrabstätten sind 1 x 1 m groß. Hier können bis zu zwei Urnen bestattet werden.
Die Gestaltung unterliegt der Friedhofsordnung und ist genehmigungs- und gebührenpflichtig. Lassen Sie sich von von Ihrem Fachbetrieb beraten. Auskünfte erhalten Sie auch im Beratungszentrum Kirchlicher Friedhöfe.
Reihengrabstätten für Urnen sind immer Einzelgräber. Die Belegung erfolgt der Reihe nach zum Zeitpunkt der Bestattung. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.
Die Größe beträgt 70 x 60 cm und sind mit einer Einfassung zu versehen.
§ 18 Allgemeines zu Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Bestattungsfelder für Leichen und / oder Aschen, die von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt werden.
(2) Den örtlichen Gegebenheiten angepasst können die Anlagen mit Rasen oder einer anderen Bodenbedeckung angelegt werden. Die Pflege beinhaltet das Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde nach der Bestattung.
(3) Die Vergabe der Grabstätten erfolgt zum Zeitpunkt Bestattung durch die Friedhofsverwaltung, sofern diese Ordnung keine andere Regelung zur jeweiligen Grabart vorsieht.
(4) Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur eigenen Pflege der Grabstätte.
(5) Gestaltungsvorschriften von Grabzeichen / Grabmalen für Gemeinschaftsanlagen werden in der Anlage 1 zur Friedhofsordnung „Gestaltungsrichtlinien Grabzeichen“ erläutert.
(6) Das Aufstellen von Vasen, Schalen, Gestecken u.ä. ist außerhalb von dafür vorgesehenen Abstellflächen nicht gestattet.
(7) Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, abgestellten Grabschmuck sowie verwelkten und verwahrlosten Schmuck von den Abstellflächen zu entfernen. Für Beschädigung oder Verlust der geräumten Gegenstände oder Pflanzen wird nicht gehaftet.
(8) Das Betreten und Begehen der Gemeinschaftsgrabanlagen ist nur außerhalb der Bestattungsfläche gestattet. Begehbare Grabpfade in den Grabfeldern sind durch bauliche oder pflanzliche Maßnahmen gekennzeichnet.
In dieser Gemeinschaftsanlage werden Einzel- und Partnergrabstätten angeboten. Die Urnen werden zum Zeitpunkt der Bestattung der Reihe nach im Halbkreis um die vorhandenen Linden beigesetzt. Als Urnen sind sog. Bio-Urnen, also leicht abbaubare Kapseln und Schmuckurnen, zu verwenden.
Das Grabzeichen wird als Gedenktafel an dem zentralen Gedenkplatz gemäß Anlage 1 der Friedhofsordnung „Gestaltungsrichtlinien Grabzeichen“ angebracht.
Auf eine Gedenktafel kann nicht verzichtet werden. Die Beauftragung für die Tafel erfolgt durch den Nutzungsberechtigten selbst nach den Vorgaben der Anlage 1. Wir beraten Sie hierzu gern.
Ablagefläche für Grabschmuck befindet sich an den Gedenkstelen.
Grabzeichengestaltung in Gemeinschaftsanlage „Urnen-Hain“
Auszug aus der Anlage 1 der Friedhofsordnung „Gestaltungsrichtlinien Grabzeichen“:
Je Einzel- bzw. Partnergrabstätte ist eine Gedenktafel vorgeschrieben, auf der Namen sowie die Geburts- und Sterbedaten von bis zu zwei Personen eingearbeitet werden, die auf einem gemeinsamen Gedenkstein (Granitstelen) montiert werden. Es gibt keine Möglichkeit größere oder mehrere Tafeln je Grabstätte anzubringen.
(für die zulässige Ausführung siehe Download rechts)
Gemeinschaftsanlagen in Standardqualität sind i.d.R. großflächige Anlagen.
Es gibt Gemeinschaftsanlagen in Standardqualität für Erdbestattung im Einzelgrab und im Partnergrab: die Vergabe der Grabstätten erfolgt in der Regel der Reihe nach. Auf Antrag kann dieses Erd-Partnergrab auch als Einzelgrab vergeben werden mit der Option der Bestattung einer zusätzlichen Asche, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
Des Weiteren werden Gemeinschaftsanlagen in Standardqualität für Urnenbestattung im Einzelgrab und im Partnergrab angeboten.
Vorgaben für Grabmale sind in der Anlage 1 zur Friedhofsordnung geregelt. Grabeinfassungen und anderes Grabzubehör sind nicht zulässig.
(2) Gemeinschaftsanlage „Standard“ für Erd- und Urnenbestattung
Für Grabstellen in dieser Anlage sind bodenbündig verlegte, bruchsichere und überfahrbare Grabliegeplatte (sog. Rasenplatte) mit der Beschaffenheit nach den Richtlinien der TA-Grabmal* vorgesehen.
Die maximale Oberflächengröße von Grabliegeplatten für Erd-Grabstätten beträgt ca. 50 cm auf 45 cm. Sie sind kopfseitig und mittig der Grabstelle sowie bodenbündig zu verlegen.
Partnergrabstätten für Erdbestattung können auch mit einer gemeinsamen Grabliegeplatte für zwei Inschriften versehen werden. Das Grabmal ist in diesem Fall kopfseitig und mittig der Grabstätte zu verlegen.
Die Oberflächengröße von Grabliegeplatten für Urnen-Grabstellen beträgt 30 cm auf 30 cm und ist mittig auf dem Bestattungsplatz zu verlegen. Eine gemeinsame Rasenplatte bei Partnergräbern ist nicht möglich.
* TA Grabmal = „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“; http://www.denak.de Stichwort TA-Grabmal
Für allgemeine Regelungen zu Gemeinschaftsanlagen sei auf § 18 Friedhofsordnung hingewiesen.
Des Weiteren sind gemäß Friedhofsordnung Grabmale (hier Rasenplatten mit Inschrift) genehmigungs- und gebührenpflichtig und bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Antragsformular habe die örtlichen Steinmetzbetriebe oder erhalten Sie im Beratungszentrum der kirchlichen Friedhöfe.
Gemeinschaftsanlagen in gehobener Standardqualität sind i.d.R. kleinflächigere Grabanlagen mit aufwendigerer Rahmengestaltung und bestimmten Grabmalen (Typ I bis III), gemäß § 13 Friedhofsordnung. Für allgemeine Regelungen zu Gemeinschaftsanlagen sei auf § 18 Friedhofsordnung hingewiesen.
Es gibt Gemeinschaftsanlagen im gehobenen Standard, Typ I mit Kissenstein (50 x 45 cm) für Erdbestattung (siehe Bild) im Einzelgrab oder im Partnergrab: die Vergabe der Grabstätten erfolgt der Reihe nach. Auf Antrag kann ein Erd-Partnergrab auch als Einzelgrab vergeben werden mit der Option der Bestattung einer zusätzlichen Asche, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
Es gibt desweiteren Gemeinschaftsanlagen im gehobenen Standard, Typ II mit Kissenstein (40 x 30 cm) für Urnenbestattung im Einzelgrab oder im Partnergrab: die Vergabe der Grabstätten erfolgt in der Regel der Reihe nach.
(3) Gemeinschaftsanlage „Gehobener Standard“ für Erdbestattung, Typ I
Je Grabstätte ist ein Kissenstein mit der maximalen Oberflächengröße von 50 x 45 cm aus Naturstein vorgeschrieben. Die Inschrift enthält Namen sowie Geburts- und Sterbedaten.
Der Kissenstein ist schräg liegend (mit ca. 45 Grad Neigung) im oberen Drittel der Erd-Grabstelle, mittig aufzustellen.
Partnergrabstätten können auch mit einem gemeinsamen Grabstein für zwei Inschriften versehen werden. Der Grabstein ist in diesem Fall im oberen Drittel der Grabstätte, mittig aufzustellen.
(4) Gemeinschaftsanlage „Gehobener Standard“ für Urnenbestattung, Typ II
Je Grabstätte ist ein Kissenstein mit der maximalen Oberflächengröße von 40 x 30 cm aus Naturstein vorgeschrieben. Die Inschrift enthält Namen sowie Geburts- und Sterbedaten.
Der Kissenstein ist schräg liegend (mit ca. 45 Grad Neigung) im oberen Bereich der Grabstelle, mittig aufzustellen.
Partnergrabstätten können auch mit einem gemeinsamen Grabstein für zwei Inschriften versehen werden. Der Grabstein ist in diesem Fall im oberen Bereich der Grabstätte, mittig aufzustellen.
Büro im Friedhofswärterhaus Saarstr. 17
Mo 10-12 Uhr und 14-16 Uhr
Di 10-12 Uhr
Fr 9-11 Uhr
Kirchenbüro Meinerdingen, Dorfallee 16
Do 10-12 Uhr
Beratungszentrum Kirchliche Friedhöfe Walsrode und Meinerdingen